Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „SV Fortschritt Schmölln 1951 e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Schmölln
- Der Verein ist Mitglied des Dachverbandes
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Zwecke des Vereines ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
- Der Verein ist eine gemeinnützige Vereinigung im Sinne des §21 des Gesetzes über die Vereinigung – Vereinigungsgesetz vom 21. Februar 1990 GBL, Teil 1, Nr. 10, S.75
§ 3 Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
§ 4 Die Mitgliedschaft
- Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
- Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren können nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.
- Handlungsunfähige Bürger bedürfen ebenfalls zur Begründung der Mitgliedschaft die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des schriftlichen Aufnahmeantrages und der Aufnahmegebühr. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilung. Die Abgabe des schriftlichen Antrages bedeutet die Anerkennung der Satzung.
§ 5 Beiträge
- Die Aufnahmegebühr des Vereines beträgt pro künftigem Mitglied 5,00 Euro.
- Beiträge für alle Sportarten sind in der Beitrags – und Gebührenverordnung verankert.
- Bei 6-monatigen Beitragsrückständen und 3-maliger Zahlungsaufforderung kann das Mitglied ausgeschlossen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, am Übungs- und Wettkampfbetrieb teilzunehmen.
- Von jedem Mitglied wird erwartet, dass es sich aktiv am Geschehen des Vereins beteiligt, sich gemäß dem Statut verhält und dem Ruf des Vereines nicht schadet.
- Jedes Mitglied hat das Recht an den Vereinswahlen teilzunehmen, soweit es sich nicht um die Wahl oder Abstimmung der eigenen Person handelt.
- Gegen Mitglieder die gegen die Satzung des Vereines verstoßen können nach Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen nach Schwere des Verstoßes ergriffen werden:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot am Sportbetrieb
- Ausschluss
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereines.
- Die Austrittserklärung ist 4 Wochen vor Austritt dem Verein zu übergeben.
§ 8 Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereines ist die allgemeine und umfassende Pflege und Förderung des Sportes für alle Altersklassen, Fachrichtungen unabhängig von Staats- und Parteiangehörigkeit, Rasse, gesellschaftlicher Stellung, Religion und Weltanschauung der Sport treibenden Menschen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Die Wahlen
- Bei den Wahlen des Vorstandes sind alle Mitglieder stimmberechtigt mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
- Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres an wählbar.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
- Die Vereinsmitglieder können in die Organe des Vereines gewählt werden. Sie führen ihre Arbeit auch über die Wahlzeit bis zur neuen Wahl fort.
§ 10 Der Vorstand
- Er besteht aus :
- 1. Dem Vorsitzenden
- 2. Dem Kassenwart
- 3. 2 weiteren Mitgliedern
- Den Verein vertritt der Vorsitzende und der Kassenwart, jeweils allein.
- Die Aufgaben des Vorstandes
- 1. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
- 2. Leitung und Koordinierung der Vereinstätigkeit
- 3. Ausarbeitung der Beitrags- und Gebührenordnung
- 4. Änderungsvorschläge zur Satzung
- 5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes
- 6. Selbstständig über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes zu befinden
- Dem Kassenwart obliegen die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten des Vereines entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 11 Ehrungen und Auszeichnungen
Der Vorstand kann entsprechend der Finanzrichtlinien Ehrungen vornehmen. Ehrungen sind in schriftlicher Form einzureichen und werden vom Vorstand in schriftlicher Form befürwortet oder abgelehnt.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch alle Mitglieder des Vereines gebildet.
- Einmal jährlich hat der Vorstand im ersten Quartal eine Versammlung der Mitglieder einzuberufen.
- Verlangt mindestens 1/3 der Mitglieder oder durch einstimmigen Beschluss der Vorstand die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe, hat diese innerhalb von 21 Tagen zu erfolgen.
- Die Einladung der Versammlung hat 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Anträge müssen bis spätestens 3 Tage vor dem Termin dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Kassenwart geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Bedarf kann sie stattfinden, wenn dies nicht gegeben ist, sie ist jedoch nicht beschlussfähig. Bei Wiederholung ist die Mitgliederversammlung in jedem Falle beschlussfähig.
- Beschlüsse gelten als gefasst, wenn mehr als 50% der anwesenden Mitglieder mit „Ja“ gestimmt haben, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll über Beschlüsse und Ergebnisse anzufertigen. Das Protokoll kann jederzeit eingesehen werden, Änderungen und Anregungen gemacht werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren Anwesenden zu unterzeichnen.
- Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Jahresberichte und Finanzberichte entgegenzunehmen
- Den Vorstand neu zu wählen und vorher zu entlasten
- Über Änderung der Satzung mit 2/3 Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder zu beschließen
- Über die Auflösung des Vereines entsprechend § 13 zu befinden
- Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge festzulegen und eine Finanzrichtlinie zu verabschieden
- Über alle Anträge an sie zu entscheiden
§ 13 Auflösen des Vereines
- Die Auflösung des Vereines kann nur von einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Restvermögen des Vereines soll an den SV 1901 Thonhausen e.V. übergehen
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12.
§ 15 Gerichtsstand und Inkrafttreten
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist das Amtsgericht Altenburg. Die vorstehende Satzung hat ab 07.03.2013 Gültigkeit.
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